Protokoll Gemeinderatssitzung 26.02.2024

193941

N I E D E R S C H R I F T

5. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hagen

Sitzungstermin: Montag, 26.02.2024

Sitzung-Nr.:

05/2024/066

Sitzungsbeginn:

19:30 Uhr

Sitzungsende:

23:05 Uhr

Ort, Raum:

Dorfhaus, Hitzhusener Str. 20 b, 24576 Hagen

Anwesende

Vorsitz

Herr Kay Holm- Hagen – KWV Bürgermeister

Mitglieder

Herr Hanns-Christof Beenß- Hagen – KWV
Frau Daniela Nissen- Hagen – KWV
Herr Jens-Michael Cramer- Hagen – KWV
Herr Dennis Ermoneit- Hagen – KWV
Herr Martin Nissen- Hagen – KWV
Herr Michael Rissmann- Hagen – KWV
Frau Nadine Schwarzkopf- Hagen – KWV

Abwesende

Mitglieder

Frau Claudia Gutwein- Hagen – KWV

entschuldigt

Seite: 1/22

T a g e s o r d n u n g:

Öffentlicher Teil:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

Anträge zur Tagesordnung

Bericht Ergebnisprotokoll (öffentlicher Teil)

Bericht des Wehrführers

Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse gem. § 35 (3) Gemeindeordnung

Bericht des Bürgermeisters und der Ausschüsse

Einwohnerfragezeit

Einwendungen gegen die letzte Sitzungsniederschrift vom 22.11.2023

Beschaffung von Funkmeldeempfängern für die Freiwillige Feuerwehr Hagen

Sondervermögen der Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr Hagen; hier:
Einnahme- und Ausgabeplan für das Haushaltsjahr 2024

10.

Sondervermögen der Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr Hagen; hier:
Einnahme- und Ausgaberechnung für das Haushaltsjahr 2023

11.

Vereinbarung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 zum Windpark Weddelbrook WEA 1

12.

Vereinbarung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 zum Windpark Weddelbrook WEA 2

13.

Vereinbarung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 zum Windpark Weddelbrook WEA 3

14.

B 3 – Beratung und Beschlussfassung der Gemeinde Hagen über die Einwendungen
und Hinweise zum Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Hagen für das Gebiet „Dorf-
straße beidseitig, nördliche Seite der Hauptstraße zwischen Hauptstr. 13 bis 23 , Mein-
hop“ im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der
Öffentlichkeit (Abwägungsbeschluss)

15.

B 3 – Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde
Hagen für das Gebiet „Dorfstraße beidseitig, nördliche Seite der Hauptstraße zwischen
Hauptstr. 13 bis 23, Meinhop“

16.

Bestätigung der Wahl des 2. stellvertretenden Wehrführers

17.

Datenübermittlungsersuchen einer amtsangehörigen Gemeinde

Seite: 2/22

18.

B3 VÄ – Beratung und Beschlussfassung über die Verlängerung der Veränderungs-
sperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Hagen
für das Gebiet „Dorfstraße beidseitig, nördliche Seite der Hauptstraße zwischen Haupt-
straße 13 bis 23, Meinhop“

19.

Küche Umbau / Neuanschaffung für das Dorfhaus

20.

Verschiedenes

Seite: 3/22

P r o t o k o l l:

Der Vorsitzende stellt bei der Eröffnung der Sitzung fest, dass

– zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde,
– die Gemeindevertretung beschlussfähig ist.

Gegen diese Feststellungen erheben sich keine Einwendungen.

Öffentlicher Teil:

zu 1

Anträge zur Tagesordnung

Bürgermeister Kay Holm beantragt folgende Änderungen:





neu TOP 8: Beschaffung von Funkmeldeempfängern für die Freiwillige Feuerwehr
Hagen
neu TOP 18: B3 VÄ – Beratung und Beschlussfassung über die Verlängerung der
Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 3 der
Gemeinde Hagen für das Gebiet „Dorfstraße beidseitig, nördliche Seite der Haupt-
straße zwischen Hauptstraße 13 bis 23, Meinhop“
neu TOP 19: Küche Umbau / Neuanschaffung für das Dorfhaus
neu TOP 20: Verschiedenes
neu TOP 21: Bericht Ergebnisprotokoll (nichtöffentlicher Teil)
neu TOP 22: Grundsatzbeschluss zur Energienutzung „Flächen-PV“
neu TOP 23: Städtebaulicher Vertrag

Bürgermeister Kay Holm stellt fest, dass die Tagesordnungspunkte 21 – 23 nichtöffentlich
behandelt werden sollen und bittet um Zustimmung.

Abstimmungsergebnis:
dafür
dagegen
Enthaltungen

8
0
0

zu 2

Bericht Ergebnisprotokoll (öffentlicher Teil)

Es liegt nichts vor.

zu 3

Bericht des Wehrführers

Matthias Behnsen, Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Hagen, merkt zunächst an, dass
er keine Einladung zur Gemeindevertretersitzung erhalten hat. Protokollführerin Jasmin Klu-
ge nimmt dies zur Kenntnis und sichert zu, dass er zukünftig eine Einladung vom Amt Bad
Bramstedt-Land erhalten wird, sofern er Teil der Tagesordnung ist.
Wehrführer Matthias Behnsen berichtet über folgende Themen:

– Es sind derzeit 40 aktive Kameraden, davon 8 Jugendliche, in der Freiwilligen Feuer-

wehr Hagen.

– Die Kleidung wird knapp.

– Bisher gab es 2 Einsätze im Jahr 2024 (2x technische Hilfeleistung)

Insgesamt gab es 9 Einsätze im Jahr 2023 (6x technische Hilfeleistung, 3x Feuer)

Seite: 4/22

– Die Freiwillige Feuerwehr Hagen ist an Weiterbildungen interessiert, leider werden

die Lehrgangsplätze auf Kreisebene rar, da es viele Ausfälle gab/gibt.

– Als Kritik wird geäußert, dass immer weniger den Notruf über 112 abgeben. Stattdes-
sen wurde der Wehrführer per Whatsapp oder persönlich an der Haustür über einen
Notruf informiert. Wehrführer Matthias Behnsen sensibilisiert an dieser Stelle, dass
ein Notruf über die 112 abgegeben werden soll.

– Die „Aktion Sauberes Dorf“ findet am 09.03.2024 ab 10 Uhr statt.
– Am 30.03.2024 findet das diesjährige Osterfeuer statt.

zu 4

Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse gem. § 35 (3) Gemeindeordnung

Es gab in der letzten Sitzung keine nichtöffentlich gefassten Beschlüsse.

zu 5

Bericht des Bürgermeisters und der Ausschüsse

Bericht des Bürgermeisters:
Aktuelles aus dem Dorf / Aktivitäten:

– Bürgerdialog am 15.01.2024, rund 50 TN*innen aus dem Dorf, Abarbeitung in den

Ausschüssen und durch Bgm. – entweder in den Sitzungen oder über die
Homepage/Einwohnerinfos

– Einwohnerinfoveranstaltung am 19.02.2024 zum Thema „Energiegewinnung

Flächen-PV“

– Klöntreff mit Bgm. – „Bürgerbus“-Rückmeldungen

Klärteiche:

– Stromkasten für die Lüfter war defekt, wurde erneuert

Kita:

– Schließung Osterferien und Fortbildung 29.03.-09.04.2024

Amtsausschuss:


FA-Sitzung am 14.02.2024, Personalentscheidungen, Bürgerbus, IT-Sicherheit
27.02.2024 AA-Sitzung in Großenaspe, Stand Amtsanbau, Besuch des Landrats,
Personalentscheidungen (TO ist veröffentlicht)

Schulverband:

– HAFA-Sitzung am 29.02.2024 – Beschaffungen für die Schulen im Mittelpunkt der

TO

– AK Schulentwicklung gestartet im Januar 2024, nächste Sitzung am 28.02.2024
– SV-Versammlung am 11.03.2024

WZV:

– Verbandsversammlung am 19.03.2024 in Negernbötel – im Wesentlichen

„Zukunft der Verwertung der Bio-Abfälle“ als TO

In eigener Sache: 18.03.2024, 17:30 Bgm.-Sprechstunde im Dorfhaus.
Nächste planmäßige Sitzung der GV am 15.07.2024, 19:30 Uhr, falls wegen der Pla-
nungsangelegenheiten weitere notwendig, werden wir darüber informieren.

Bericht der Ausschüsse:

Seite: 5/22

Jens-Michael Cramer, Ausschussvorsitzender des Finanzausschusses, hat nichts zu berich-
ten, da bislang keine Finanzausschusssitzung stattfand.
Michael Rissmann, Ausschussvorsitzender des Planungs- und Maßnahmenausschusses,
berichtet, dass die Knickpflege am Sportlerheim durchgeführt und der Lichtmast freigeschnit-
ten wurde. Demnächst wird die Geschwindigkeitsmesstafel im Dorf aufgestellt. Hierzu fordert
Bürgermeister Kay Holm einen Bericht oder eine Statistik für die Homepage der Gemeinde.
Michael Rissmann berichtet, dass der WZV einige Straßenlöcher ausgebessert hat. Es wur-
de ein Angebot für das Streichen des Dorfhauses und neue Türen angefordert. Zuletzt infor-
miert Michael Rissmann darüber, dass das angeschaffte Notstromaggregat noch getestet
werden müsste. Hierzu macht Bürgermeister Kay Holm den Vorschlag, dass Freiwillige aus
dem Katastrophenschutz-Plan gesucht werden sollen, um kurzfristig ein Treffen zu organisie-
ren.
Dennis Ermoneit, stellvertretender Ausschussvorsitzender des Ausschusses für kulturelle
Angelegenheiten, berichtet über die am 02.12.2023 stattgefunden Weihnachtsfeier und das
am 27.01.2024 veranstaltete Gemeinde-Boßeln. Beide Veranstaltungen waren gut besucht
und es wird ein großes Dankeschön an alle Beteiligten und Unterstützer ausgesprochen.
Außerdem wurde über folgende Termine berichtet:








Inventur im Dorfhaus wurde durchgeführt
24.11.2023 Hagener Deerns Treff
22.12.2023 Klöntreff
24.01.2024 Klöntreff Spielenachmittag, nächster Termin: 16.03.2024 Frühstück
25.02.2024 Kinderfasching
04.03.2024 Ausschusssitzung im Dorfhaus
09.03.2024 Aktion Sauberes Dorf, hierzu sind die Flyer bereits verteilt
24.03.2024 Männerfrühstück, Einladung folgt

An dieser Stelle erkundigt sich Bürgermeister Kay Holm bei dem Planungs- und Maßnahme-
nausschuss über das Thema Rattenbekämpfung im Dorf. Hierzu merkt Ausschussvorsitzen-
der Michael Rissmann an, dass die Ratten sich auf den Privatgrundstücken befinden. Die
Gemeinde könnte lediglich jemanden für die Rattenbekämpfung organisieren, die Kosten
müssten allerdings von den betroffenen Grundstückseigentümern getragen werden.

zu 6

Einwohnerfragezeit

 Ein Bürger hinterfragt, ob geduldet werden kann, dass es bislang keine Abrech-
nungen für das vergangene Jahr vom WZV gab. Da am 19.03.2024 eine Sitzung
des WZV stattfindet, bittet er darum, dies anzusprechen. Bürgermeister Kay Holm
nimmt sich der Sache an.

 Ein Bürger bittet darum, dass zukünftig anstehende Sitzungen zusätzlich in der
Whatsapp-Info-Gruppe der Gemeinde bekanntgegeben werden. Dem Vorschlag
wird zugestimmt.

 Eine Bürgerin merkt zum Thema Freiflächen-PV an, dass der Abstand zu Wohn-
gebäuden gewahrt werden muss und dass man über die Netto-Flächen, nicht
über die Brutto-Flächen, sprechen sollte.

 Ein Bürger merkt an, dass die Parkplätze der E-Ladesäule gekennzeichnet wer-

den sollten.

 Ein Bürger erkundigt sich, ob es eine Vorschrift gibt, dass ein Grundstückseigen-
tümer das Laub seiner Bäume entfernen muss. Bürgermeister Kay Holm merkt
an, dass es keine Vorschrift hierzu gibt. Hier müsste das direkte Gespräch zu
dem Grundstückseigentümer gesucht werden.

Seite: 6/22

Die Gemeinde stellt jährlich einen Laubcontainer zur Verfügung zu einem Zeit-
punkt einer angemessenen Witterungslage und der Menge des gefallenen Lau-
bes.

 Ein Bürger berichtet, dass seit geraumer Zeit im Außenbereich, Richtung Fuhlen-
dorf, auf der Schafskoppel zwei abgemeldete Autos, stehen. Diese Autos gehören
zum Autohaus Kellinghusen und er bittet um Klärung.

 Ein Bürger erkundigt sich, ob Ausbesserungsarbeiten der Gehwege geplant sind.

Michael Rissmann berichtet, dass dies in Planung ist.

zu 7

Einwendungen gegen die letzte Sitzungsniederschrift vom 22.11.2023

Daniela Nissen bringt folgenden Einwand:
Zu TOP 2 „Bericht des Bürgermeisters und der Ausschüsse“
c) Ausschuss für Kulturelle Angelegenheiten
Nadine Schwarzkopf berichtet … -> Claudia Gutwein berichtet …
Weitere Einwendungen gab es keine.

zu 8

Beschaffung von Funkmeldeempfängern für die Freiwillige Feuerwehr Hagen

Es wurde eine Tischvorlage von Protokollführerin Jasmin Kluge ausgeteilt.
Bürgermeister Kay Holm erläutert den Sachverhalt. Wehrführer Matthias Behnsen macht an
dieser Stelle die Notwendigkeit deutlich. Innerhalb der Gemeindevertretung fand ein Aus-
tausch statt. Dabei sind einige Fragen aufgekommen, die noch zu klären sind.
Jens-Michael Cramer wird sich bei der Leitstelle erkundigen, zu wann die Abschaltung der
Sirenen geplant ist. Anschließend muss geklärt werden, ob die Sirenen umgerüstet werden
können auf digital. Da lediglich Haushaltsmittel für die bereits bestellten 2 Funkmeldeemp-
fängern eingeplant sind, kommt die Gemeindevertretung zu folgendem geändertem Be-
schluss:

Beschluss:
Die Gemeindevertretung Hagen beschließt, dass 2 Funkmeldeempfänger weiterhin über die
kreisweite Ausschreibung beschafft werden sollen, da hierzu bereits die Förderung zugesagt
wurde. Sofern weitere Funkmeldeempfänger benötigt und angeschafft werden sollen, wer-
den diese in Eigenregie bestellt.

Abstimmungsergebnis:
dafür
dagegen
Enthaltungen

8
0
0

zu 9

Sondervermögen der Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr Ha-
gen; hier: Einnahme- und Ausgabeplan für das Haushaltsjahr 2024

Beschluss:
Dem von der Freiwilligen Feuerwehr Hagen vorgelegten Einnahme- und Ausgabeplan 2024
für die Kameradschaftskasse der Feuerwehr wird zugestimmt.

Seite: 7/22

Abstimmungsergebnis:
dafür
dagegen
Enthaltungen

8
0
0

zu 10

Sondervermögen der Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr Ha-
gen; hier: Einnahme- und Ausgaberechnung für das Haushaltsjahr 2023

Beschluss:
Die von der Freiwilligen Feuerwehr Hagen aufgestellte Einnahme- und Ausgaberechnung für
das abgeschlossene Haushaltsjahr 2023 für das Sondervermögen der Kameradschaftskasse
der Feuerwehr wird der Gemeindevertretung zur Kenntnis vorgelegt.

zu 11

Vereinbarung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 zum Windpark Weddelbrook
WEA 1

Beschluss:
Dem Abschluss der Vereinbarung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 zum Windpark Weddel-
brook WEA 1 einschließlich Lageplan und Berechnung zur Ertragsabschätzung zwischen der
Energiequelle GmbH, Hauptstraße 44, 15806 Zossen OT Kallinchen und der Gemeinde Ha-
gen wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
dafür
dagegen
Enthaltungen

8
0
0

zu 12

Vereinbarung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 zum Windpark Weddelbrook
WEA 2

Beschluss:
Dem Abschluss der Vereinbarung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 zum Windpark Weddel-
brook WEA 2 einschließlich Lageplan und Berechnung zur Ertragsabschätzung zwischen der
Energiequelle GmbH, Hauptstraße 44, 15806 Zossen OT Kallinchen und der Gemeinde Ha-
gen wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
dafür
dagegen
Enthaltungen

8
0
0

zu 13

Vereinbarung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 zum Windpark Weddelbrook
WEA 3

Beschluss:
Dem Abschluss der Vereinbarung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 zum Windpark Weddel-
brook WEA 3 einschließlich Lageplan und Berechnung zur Ertragsabschätzung zwischen der
Energiequelle GmbH, Hauptstraße 44, 15806 Zossen OT Kallinchen und der Gemeinde Ha-
gen wird zugestimmt.

Seite: 8/22

Abstimmungsergebnis:
dafür
dagegen
Enthaltungen

8
0
0

zu 14

B 3 – Beratung und Beschlussfassung der Gemeinde Hagen über die Einwen-
dungen und Hinweise zum Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Hagen für das
Gebiet „Dorfstraße beidseitig, nördliche Seite der Hauptstraße zwischen
Hauptstr. 13 bis 23 , Meinhop“ im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit (Abwägungsbeschluss)

Beschluss:
Zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Hagen für das Gebiet „Dorfstraße
beidseitig, nördliche Seite der Hauptstraße zwischen Hauptstr. 13 bis 23 , Meinhop“wurden
folgende Anregungen vorgebracht.
Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB´s nach der frühzeitigen Beteiligung werden
durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Hagen am 26.02.2024 wie folgt abgewogen:
vorgebrachte Anregungen / Be-
Datum der Stellungnah-
denken
me, Az.
Absender (TÖB oder Pri-
vatperson)
Landesplanung

Abwägung durch die
Gemeindevertretung

Stellungnahme Landesplanung:

Ministerium für Inneres,
Kommunales, Wohnen
und Sport
Stellungnahme vom
02.02.2024 ,
Az IV 623-103568/2023

(eingegangen am
19.02.2024)

Ziele, Grundsätze und sonstige
Erfordernisse der Raumordnung
nach § 11 Abs. 2 Landespla-
nungsgesetz (LaplaG) i.d.F. vom
27. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-
H. S. 8), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes zur be-
darfsgerechten Weiterentwick-
lung des kommunalen Finanz-
ausgleichs vom 12. November
2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808)
• Aufstellung des Bebauungs-
planes Nr. 3 der Gemeinde Ha-
gen, Kreis Segeberg

Planungsanzeige und Frühzeiti-
ge Beteiligung vom 29.12.2023
Stellungnahmen des Kreises
Segeberg vom 23.01.2024 sowie
30.01.2024
Die Gemeinde Hagen beabsich-
tigt, auf der ca. 10,2 ha großen
Fläche „Dorfstraße weitestgehend
beidseitig, nördliche Seite der
Hauptstraße zwischen Dorfstraße
und Meinhop, Ostseite Meinhop
und Steinburger Straße“ einen
einfachen, selbstständigen Be-
bauungsplan aufzustellen. In dem
Bebauungsplan sollen das Maß
der baulichen Nutzung und Bau-
grenzen festgesetzt werden. Ziel
der Planung ist die Schaffung pla-

Landesplanung vom
11.04.2023

Durch die Planung soll
der Innenbereich ge-
stärkt werden. Flächen,
die in Anwendung des §
34 BauGB zurzeit nicht
bebaubar sind erhalten

Seite: 9/22

auch durch die vorlie-
gende Planung keine
Bebauungsrechte.
Demzufolge wird der
Prämisse der Landes-
planung, die der Innen-
entwicklung vor der Au-
ßenentwicklung bereits
Vorrang einräumt,
Rechnung getragen.

Neue nicht erschlosse-
ne Bauflächen werden
durch die Planung nicht
vorbereitet.

Die Baulücken, die in
Anwendung der vorlie-
genden Planung bebau-
bar sind, werden in ei-
ner Anlage kenntlich
gemacht.

nungsrechtlicher Voraussetzungen
zur Sicherung der erhaltenswerten
Struktur der Ortsmitte mit seiner
gemischten Nutzungsstruktur.

Aus Sicht der Landesplanung
nehme ich zu der o. g. Bauleitpla-
nung wie folgt Stellung:

Die Ziele, Grundsätze und sonsti-
gen Erfordernisse der Raumord-
nung ergeben sich aus der am
17.12.2021 in Kraft getretenen
Landesverordnung über den Lan-
desentwicklungsplan Schleswig-
Holstein – Fortschreibung 2021
vom 25.11.2021 (LEP-VO 2021,
GVOBl. Schl.-H. S. 1409) sowie
dem Regionalplan für den Pla-
nungsraum I (alt) (Fortschreibung
1998).

Die Gemeinde Hagen ist eine
Gemeinde im ländlichen Raum
ohne zentralörtliche Funktion und
soll den örtlichen Wohnungsbedarf
decken.

Dabei hat die Innenentwicklung
Vorrang vor der Außenentwick-
lung. Vorrangig sind bereits er-
schlossene Flächen im Siedlungs-
gefüge zu bebauen. Bevor Kom-
munen neue, nicht erschlossene
Bauflächen ausweisen, ist von ih-
nen aufzuzeigen, inwieweit sie
noch vorhandene Flächenpotenzi-
ale ausschöpfen können (Ziff. 3.9
Abs. 4 LEP-VO 2021). Die Planun-
terlagen sind um diese Angaben
zu ergänzen. Darüber hinaus bitte
ich um Ergänzung welche Nach-
verdichtungspotenziale konkret
durch die Aufstellung des selbst-
ständigen Bebauungsplanes Nr. 3
geschaffen werden.

Eine abschließende landesplane-
rische Stellungnahme wird zu-
rückgestellt und ergeht nach er-
neuter Beteiligung der Landespla-
nung.

Diese Stellungnahme bezieht sich
nur auf die Erfordernisse der
Raumordnung und greift damit ei-
ner planungsrechtlichen Prüfung
des Bauleitplanes nicht vor. Eine

Seite: 10/22

Aussage über die Förderungswür-
digkeit einzelner Maßnahmen ist
mit dieser landesplanerischen
Stellungnahme nicht verbunden.

gez. Hoffmüller
– nicht für Hagen zuständig

keine Bedenken aber Hinweis auf
Kulturdenkmale

Wir können zurzeit keine Auswir-
kungen auf archäologische Kultur-
denkmale gem. § 2 Abs. 2 DSchG
in der Neufassung vom
30.12.2014 durch die Umsetzung
der vorliegenden Planung feststel-
len.
Daher haben wir keine Bedenken
und stimmen den vorliegenden
Planunterlagen zu.

Darüber hinaus verweisen wir auf
§ 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale
entdeckt oder findet, hat dies un-
verzüglich unmittelbar oder über
die Gemeinde der oberen Denk-
malschutzbehörde mitzuteilen. Die
Verpflichtung besteht ferner für die
Eigentümerin oder den Eigentü-
mer und die Besitzerin oder den
Besitzer des Grundstücks oder
des Gewässers, auf oder in dem
der Fundort liegt, und für die Leite-
rin oder den Leiter der Arbeiten,
die zur Entdeckung oder zu dem
Fund geführt haben. Die Mitteilung
einer oder eines der Verpflichteten
befreit die übrigen. Die nach Satz
2 Verpflichteten haben das Kultur-
denkmal und die Fundstätte in
unverändertem Zustand zu erhal-
ten, soweit es ohne erhebliche
Nachteile oder Aufwendungen von
Kosten geschehen kann. Diese
Verpflichtung erlischt spätestens
nach Ablauf von vier Wochen seit
der Mitteilung. Archäologische
Kulturdenkmale sind nicht nur
Funde, sondern auch dingliche
Zeugnisse wie Veränderungen
und Verfärbungen in der natürli-
chen Bodenbeschaffenheit.
keine Bedenken

keine Bedenken

2023-12-19 1145 Stadt-
werke Kaltenkirchen

2023-12-21 Archäologi-
sches Landesamt, Obere
Denkmalschutzbehörde

2024-01-03 2000 Nach-
bargemeinde Armstedt
2024-01-08 1236 Nach-
bargemeinde Hitzhusen

Keine Abwägung erfor-
derlich

Der Hinweis auf § 15
DSchG wird in die Be-
gründung übernommen.

Keine Abwägung erfor-
derlich
Keine Abwägung erfor-
derlich

Seite: 11/22

2024-01-22 LLUR über
Kreis Segeberg Beteili-
gungsverfahren
2024-01-30 Kreis Sege-
berg – Gesamtstellung-
nahme:
Weiter 2024-01-30 Kreis
Segeberg – Gesamtstel-
lungnahme:

Weiter 2024-01-30 Kreis
Segeberg – Gesamtstel-
lungnahme:

keine Bedenken

Tiefbau – keine Bedenken

Untere Bauaufsichtsbehörde
Teil A: Keine Bedenken.
Teil B: Ich würde die Angabe zur
Dachneigung von Punkt 7.1 Stell-
plätze zu 7.2 Dächer verschieben.
Vorbeugender Brandschutz
Aus brandschutztechnischer Sicht
ist folgende Angabe zu ergänzen:
– der erforderliche Löschwasser-
menge in Abhängigkeit der zuläs-
sigen Geschosse.
Kreisplanung – keine Anregung

Untere Denkmalschutzbehörde:
keine Bedenken

Weiter 2024-01-30 Kreis
Segeberg – Gesamtstel-
lungnahme:
Weiter 2024-01-30 Kreis
Segeberg – Gesamtstel-
lungnahme:
Weiter 2024-01-30 Kreis
Segeberg – Gesamtstel-
lungnahme:
Untere Naturschutzbehörde
Durch den Bauleitplan werden die Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege gem. § 1 Abs. 5 Ziffer 7a, 7b und 7g
BauGB in folgender Weise berührt.

Untere Naturschutzbehörde= um-
fangreicher Hinweis

Allgemeine Vorschriften (Kapitel 1 BNatSchG / LNatSchG)
„Natur und Landschaft sind […] im besiedelten und unbesie-
delten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so
zu schützen, dass
1. die biologische Vielfalt,
2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert
von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege,
die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
von Natur und Landschaft“ (§1 Abs. 1 BNatSchG).

Dieser allgemeine Grundsatz des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege ist neben den weiteren Zielen insbesondere gem.
§ 1 Abs. 2 bis 6 BNatSchG sowie § 1 LNatSchG im Rahmen
der weiteren Planung – entgegen dem derzeitigen Planungs-
tand, grundsätzlich noch zu berücksichtigen. Die Erforderlich-
keit geeigneter Maß-nahmen sollte grundsätzlich besonders
geprüft und deren Umsetzung möglichst auch planungsrechtlich
abgesichert werden.

Landschaftsplanung (Kapitel 2 BNatSchG / LNatSchG)
Die Gemeinde hat die Inhalte der Landschaftsplanung gemäß §
9 Abs. 5 BNatSchG sowie § 1 Abs. 7 Ziffer 7g BauGB in der
Planung zu berücksichtigen. Bei ggf. auftretenden Abweichun-

Keine Abwägung erfor-
derlich

Keine Abwägung erfor-
derlich

Dem Hinweis wird ge-
folgt.
Die Regelungen zur
Dachneigung werden zu
Punkt 7.2 verschoben.
Die Begründung wird in
Absprache mit der örtli-
chen Feuerwehr ergänzt
werden.

Keine Abwägung erfor-
derlich

Keine Abwägung erfor-
derlich

Abwägung erforderlich

Abwägungsbeschluss
der Gemeindevertre-
tung:

Der Bebauungsplan
wird dahingehend ge-
ändert, dass

die Festsetzung
der GRZ entfällt.

die Baugrenze
wird lediglich im
Vorgartenbereich
festgesetzt, die
Baugrenze im
rückwärtigen Be-
reich wird gestri-
chen.

dadurch wird der Be-
bauungsplan zu einem
einfachen und nicht
qualifizierten Bebau-
ungsplan.

Seite: 12/22

gen von der Landschaftsplanung sind diese zu begründen.

Entsprechende Inhalte werden in der Planung noch nicht er-
kennbar berücksichtigt und sind noch entsprechend zu erarbei-
ten und darzustellen.

Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft / Eingriffsrege-
lung (Kapitel 3 BNatSchG / LNatSchG)
Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung sind gem. § 1 Abs. 6
Ziffer 7 BauGB die Belange des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch die Abar-
beitung der Eingriffsregelung gem. § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB.
Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus dem Runder-
lass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsreglung zum
Baurecht“ (MELUR vom 9. Dezember 2013).

Hierbei ist – auch wenn es sich um einen sog. Bebauungsplan
der Innenentwicklung gem. § 13 a Abs. 2 Ziffer 4 BauGB i. V.
m. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB handelt – abweichend von der
Begründung (vgl. Kapitel 5 bzw. S. 5 der Begründung) – für die
voraussichtlich zu erwartenden erhebliche Beeinträchtigungen
ggf. dennoch ein Ausgleich bzw. eine Kompensation erforder-
lich. Die ‚Freistellung‘ von der Kompensation bezieht sich nur
auf sog. §13a-Bebauungspläne mit weniger als 20.000 m² fest-
gesetzter Grundfläche. Die pauschale Einschätzung in der Be-
gründung, dass derzeit keine Erforderlichkeit von entsprechen-
den Kompensationsmaßnahmen besteht, kann so (noch) nicht
nachvollzogen werden und sollte daher im Rahmen der weite-
ren Planung nochmals geprüft und nachvollziehbar begründet
werden.

Geeignete und erforderliche Inhalte und Festsetzungen zur
Vermeidung und Minimierung erheblicher Beeinträchtigungen
sind darüber hinaus auch bei einem Bebauungsplan der Innen-
entwicklung weiterhin erforderlich. Hierzu gehört als vorberei-
tende Maßnahme insbesondere eine nachvollziehbare Be-
standsaufnahme und Bewertung (= das beinhaltet auch mög-
lichst eine zumindest skizzenhafte Plandarstellung) sowie eine
entsprechende Konfliktanalyse (vgl. jeweils Kapitel 2.2 und 2.3
des o.g. Runderlass).

Die Ergebnisse sind möglichst in einem gesonderten Kapitel in
die Begründung zu integrieren. Zur Klarstellung der Einschät-
zung sollte erläutert werden, auf welcher fachlichen und me-
thodischen Grundlage und durch wen die entsprechenden In-
halte erstellt wurden.

Da eine nachvollziehbare Bestandaufnahme (aktuelle und flä-
chendeckende Biotop- und Nutzungstypenkartierung gem. o.g.
Eingriffserlass Anlage Kapitel 2.1.1) und eine darauf aufbauen-
de Konfliktanalyse nicht vorliegt, erfolgt die Stellungnahme un-
ter diesem Vorbehalt.

Für die weitere Planung werden ansonsten folgende Hinweise
gegeben:

Der Erhalt und die Entwicklung von sog. Siedlungsgrün soll-
te im Rahmen der weiteren Planung geprüft und möglichst auch

Seite: 13/22

umgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung
des Erhalts von ortbildprägenden Bäumen. Der Bestand an
naturschutzfachlich bedeutsamen Bäumen / Grünstrukturen
sollte erfasst und hinsichtlich des Festsetzungswürdigkeit‘ be-
wertet bzw. geprüft werden.

In der Begründung (S. 4 – Maß der baulichen Nutzung) wird
formuliert, dass zur Regelung der Wohneinheiten im Allgemei-
nen Wohngebiet Festsetzungen getroffen werden. Die Aussage
sollte geprüft werden, da keine Art der Nutzung erkennbar fest-
gesetzt wird bzw. werden soll.

Im Zusammenhang u.a. mit der Zielsetzung gemäß § 1
BNatSchG sollte grundsätzlich eine möglichst flächensparsame
Siedlungsentwicklung angestrebt werden. Aus diesem Grund
sollte unter Berücksichtigung des Erhalts und der Entwicklung
eines Mindestmaßes an Grünstrukturen eine möglichst hohe
Bebauungsdichte bei gleichzeitiger Begrenzung der Versiege-
lung und der Baumassen auf das unbedingt notwendige Maß
festgesetzt werden. Mehrfamilienhäuser sowie Hausgruppen
(Reihenhäuser) stellen gegenüber Einzel- und Doppelhäusern
eine grundsätzlich sehr flächensparsame Bauweise dar. Der
festgesetzte Ausschluss der entsprechenden Bauweise sowie
auch die festgesetzte Mindestgrundstücksgröße widersprechen
jedoch der o.g. Zielsetzung. Es sollte daher abwägend noch-
mals geprüft werden, ob die zwingende Unzulässigkeit der ent-
sprechenden Bauweise sowie die Festsetzung einer Mindest-
grundstücksgröße aus den dargestellten Gründen erforderlich
ist. Im Umkehrschluss sollte auch geprüft werden, inwieweit ei-
ne maximal zulässige Grundstücksgröße festgesetzt werden
kann, um so eine Flächeninanspruchnahme durch zu große
Grundstücke zu vermeiden und so einen Beitrag zu der o.g.
Zielsetzung zu erreichen.

Im Rahmen der weiteren Planung sollte grundsätzlich
nochmals geprüft werden, inwieweit z.B. unter Berücksichti-
gung von § 1 Abs. 6 BNatSchG sowie § 1a Abs. 5 BauGB ne-
ben dem festgesetzten Erhalt von Bäumen auch noch weiter-
gehende Festsetzungen zur Durchgrünung des Baugebietes er-
forderlich und geeignet sind (z.B. die Festsetzung eines sog.
‚Hausbaumes‘ je Baugrundstück).

Mögliche erforderliche Schutzmaßnahmen gegenüber sog.
angrenzenden Lebensräumen mit Biotopfunktion sind im weite-
ren Verfahren zu prüfen und soweit erforderlich umzusetzen.

Die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Einbindung in die
Landschaft sind zu prüfen und soweit erforderlich umzusetzen.

Das anfallende Niederschlagswasser ist möglich weitge-
hend im Geltungsbereich zu versickern.

Biotopverbund und– vernetzung sowie geschützte Teile von
Natur und Landschaft (Kapitel 4 Abschnitt 1 BNatSchG /
LNatSchG)

Seite: 14/22

Gemäß Begründung (Kapitel 5 bzw. S. 5) befinden sich Plan-
gebiet 2 Biotope, die über Festsetzung entsprechender Bau-
grenzen geschützt werden. Diese Zielsetzung geht aus den
Festsetzungen nicht hervor und sollte Teil daher überprüft wer-
den. Die Inhalte sind für eine verständliche Planung inhaltlich
präzisiert werden (z.B. um welche Biotope handelt es sich).

Knicks
Im Geltungsbereich befinden sich innerhalb des Geltungs- und
Wirkbereiches zumindest mehrere geschützte Knickabschnitte
(gem. § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG). Diese Knicks
werden in der Planung nicht erkennbar berücksichtigt. Die ent-
sprechenden Strukturen sind im weiteren Verfahren z.B. an-
hand der Biotoptypenkartierung (s.o.) durch die Gemeinde noch
zu überprüfen und entsprechend darzustellen.

Die betroffenen Knicks im Geltungs- bzw. Wirkbereich sind
möglichst lagegenau darzustellen. Neben den Knicks sind hier
auch ggf. vorhandene Überhälter als Bestandteil des Knicks
(Bäume mit einem Stammdurchmesser > 1,0 m bzw. 2,0 m) zu
beachten und gesondert darzustellen.

Erhebliche Beeinträchtigungen der geschützten Knicks im Gel-
tungsbereich bzw. dessen Wirkbereiches sind gem. § 30 Abs. 2
BNatSchG grundsätzlich unzulässig und zu vermeiden. Eine
mögliche Gefährdung sowie Schutz- und Entwicklungsmaß-
nahmen gem. den Durchführungsbestimmungen zum Knick-
schutz (Erlass des MELULR-S-H v. 20.01.2017, insbesondere
Kapitel 4) sind im Rahmen der weiteren Planung zu beachten.
Hierzu gehören insbesondere (vgl. ebenda Kapitel 4 sowie
5.2.2):

? Grundsätzlicher Erhalt der Knicks.

? Grundsätzlicher Schutz des Knicks auch vor temporären Be-
einträchtigungen z.B. durch Baubetrieb.

? Einhaltung eines ausreichenden Abstandes zwischen Bebau-
ung und Knick (i.d.R. mind. 1H zwischen Gebäude/baulicher
Anlage und Knickwallfuß (1H = Höhe der baulichen Anlage).

? Festsetzung eines mind. 3 m breiten Knickschutzstreifen mit
entsprechender Unzulässigkeit von baulichen Anlagen jedwe-
der Art.

? Einhaltung eines ausreichenden Abstandes zwischen bauli-
chen Anlagen und Überhältern (= i.d.R. jeweils Kronenradius
zzgl. 1,5 m gem. DIN 18920).

Aufgrund der Festsetzungen werden nach derzeitiger Ein-
schätzung für die Knicks erhebliche zusätzliche Beeinträchti-
gungen planungsrechtlich vorbereitet. Hierfür kann eine er-
forderliche naturschutzrechtliche Genehmigung nicht in Aus-
sicht gestellt werden.

ERGÄNZENDER HINWEIS: Es wird vorsorglich darauf hin-
gewiesen, dass Entscheidungen hinsichtlich des Biotop-
schutzes nicht der kommunalen Abwägung zugänglich sind

Seite: 15/22

bzw. nicht im Ermessen der planende Gemeinde liegen (vgl.
Kapitel 5.2.2. der o.g. Durchführungsbestimmungen, Kapitel
2.9 Erlass ‚Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsre-
gelung zum Baurecht‘ sowie Kapitel 9.3 des Erlasses‚ Verfah-
ren bei der Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen des
allgemeinen Städtebaurechts nach dem BauGB).

Sonstiges
Das Vorhandensein entsprechender sonstiger geschützter
Biotope ist im Rahmen der o.g. Biotoptypenkartierung zu
überprüfen.

Sonstige geschützte Teile von Natur und Landschaft sowie
Biotopverbund und -vernetzung sind nicht erkennbar betrof-
fen.

Netz „Natura 2000“ (Kapitel 4 Abschnitt 2 BNatSchG /
LNatSchG)

Für den Bauleitplan bestehen unter Berücksichtigung der zu
erwartenden Projektwirkungen sowie der Lage keine An-
haltspunkte für mögliche erhebliche Beeinträchtigungen (vgl.
§ 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB). Eine FFH-Verträglichkeitsprü-
fung bzw. Vorprüfung erscheint daher in dem konkreten Fall
nicht erforderlich.

Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzenarten, ihrer Le-
bensstätten und Biotope / Artenschutz (Kapitel 5 BNatSchG /
LNatSchG)

Hinsichtlich des Artenschutzes wird grundsätzlich auf das
Kapitel 9.2 des sog. ‚Ver-fahrenserlass‘ verwiesen (Verfahren
bei der Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen des all-
gemeinen Städtebaurechts nach dem Baugesetzbuch
(BauGB) Amtsblatt f. S.-H. 2014, Ausgabe 31.03.2014, Er-
lass des Innenministeriums v. 19.03.2014).

Demnach ist aus den aus der Bauleitplanung resultierenden
Projektwirkungen zu prüfen, inwieweit hierdurch ggf. arten-
schutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG
planungsrechtlich vorbereitet werden, und diese der Verwirk-
lichung des Bauleitplans ggf. entgegenstehenden.

Es wird empfohlen, auf Grundlage (s.o. Eingriffsregelung) ei-
ner zumindest flächendeckenden Biotoptypenkartierung, ei-
ner auf den speziellen Artenschutz reduzierten faunistischen
Potentialabschätzung sowie der aus dem Bebauungsplan re-
sultierenden zukünftigen (bau-, anlage- und betriebsbeding-
ter) Projektwirkungen die arten-schutzrechtlichen Belange
fachlich qualifiziert abzuarbeiten und die Ergebnisse in einem

Seite: 16/22

gesonderten Kapitel in die Begründung zu integrieren.

Es wird empfohlen, artenschutzrechtliche Fragestellungen
gegenüber Fragen des Schutzes von Pflanzen- und Tierarten
im Rahmen der Eingriffsregelung sauber zu trennen. Eine
Kartierung des Artbestandes erscheint bei einer fachlich fun-
dierten Potentialabschätzung mit ‚worst-case-szenario‘ nicht
erforderlich. Eine mögliche pauschale Annahme eines ‚best-
case-szenario‘ wäre dagegen regelmäßig nicht ausreichend.

Zur Klarstellung der Einschätzung sollte in der Begründung
erläutert werden, auf welcher fachlichen und methodischen
Grundlage und durch wen die entsprechenden Inhalte erstellt
wurden.

Zusammenfassend können aufgrund einer fehlenden nach-
vollziehbaren Bestandsaufnahme entsprechende Konflikte
von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde nicht abge-
schätzt werden.

Konkrete Hinweise bzw. Nachweise auf Vogelarten oder
sonstige Tier- und Pflanzenarten liegen der UNB nicht vor.

Erholung in Natur und Landschaft (Kapitel 7 BNatSchG /
LNatSchG)
Nicht erkennbar betroffen.

Wasser – Boden – Abfall
SG Abwasser

Sonstiges
-/-
Weiter 2024-01-30 Kreis
Segeberg – Gesamtstel-
lungnahme:
Wasser – Boden – Abfall
SG Abwasser
Aus Sicht der Abwasserbeseitigung bestehen keine generellen
Bedenken.
Ich bitte folgenden Hinweis mit in die Begründung unter Punkt
7. Ver- und Entsorgung, Abwasserbeseitigung und Oberflä-
chenentwässerung aufzunehmen.

Hinweis:
Gemäß §5 WHG besteht die generelle Verpflichtung bei Maß-
nahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden
sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt
anzuwenden, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts
zu erhalten und eine Vergrößerung und Beschleunigung des
Wasserabflusses zu vermeiden.
Eine zusätzliche Versiegelung vormals unbefestigter Flächen
führt zu einer Veränderung des Wasserhaushalts, da es zu ei-
ner Verschiebung von der Verdunstung zur Ableitung bzw. Ver-
sickerung kommt. Der natürliche Wasserhaushalt wird dadurch
z.T. stark in seiner Leistungsfähigkeit verändert. Daher ist zur
Entschärfung dieser Folgen bei geeigneten Bodenverhältnissen
das Niederschlagswasser der befestigten Flächen in geeigneter

Der Hinweis wird in die
Begründung übernom-
men.

Seite: 17/22

Art und Weise zur Versickerung zu bringen.
Weiter 2024-01-30 Kreis
Segeberg – Gesamtstel-
lungnahme:
Weiter 2024-01-30 Kreis
Segeberg – Gesamtstel-
lungnahme:

Wasser-Boden-Abfall
SG Gewässerschutz keine Beden-
ken
Wasser-Boden-Abfall
SG Bodenschutz Hinweis auf Alt-
lasten, orientierende Untersu-
chung der Flächen wird empfohlen

SG Bodenschutz
Im Planbereich befindet sich folgender Standort, der 2013 in
das Boden- und Altlastenkataster des Kreises Segeberg als
altlastverdächtige Fläche gemäß BBodSchG aufgenommen
wurde: In der Dorfstraße 16 befand seit ca. 1894 eine Schmie-
de/Schlosserei, später auch mit Landmaschinenreparatur, von
1958 bis 1970 mit Tankstelle. Das Betriebsende war 2012. Das
südlich benachbarte Flurstück (Nr.12a) wurde als Stell- und
Lagerfläche genutzt gehört mit zu der altlastverdächtigen Flä-
che. Eine Erstbewertung des Gefährdungspotentials aus dem
Jahr 2013 ergab eine Einstufung als altlastverdächtige Fläche.
Am 15.06.2020 erging der gemeinsame Erlass des Ministeri-
ums für Inneres und Bundesangelegenheiten und des Ministe-
riums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zur Be-
rücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbeson-
dere Altlasten, in der Bauleitplanung und im Baugenehmi-
gungsverfahren (Altlastenerlass). Hiernach besteht Anlass zu
einer Nachforschung wegen Bodenbelastungen in einem Bau-
leitplanverfahren, wenn der Gemeinde Anhaltspunkte über das
mögliche Bestehen von Bodenbelastungen vorliegen. Gemäß §
1 Abs. 6 BauGB müssen insbesondere die allgemeinen Anfor-
derungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die
Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung gewahrt sowie
die Auswirkungen auf den Boden berücksichtigt werden. Aus
der Nutzung des Bodens darf keine Gefahr für die Nutzer ent-
stehen. Der Bauleitplan darf deshalb keine Nutzung vorsehen,
die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung
auf Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre. Liegen
der Gemeinde Anhaltspunkte für eine Bodenbelastung vor, so
muss sie sich gezielt Klarheit verschaffen über Art und Umfang
der Bodenbelastungen sowie über das Gefahrenpotenzial.

Die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Segeberg (UBB
Se) empfiehlt daher, den o.g. Altlastenverdacht durch eine ori-
entierende Untersuchung der Flächen abzuklären. Die Unter-
suchung sollte durch einen Sachverständigen gem. §18 BBo-
dSchG ausgeführt und im Vorwege mit der UBB Se abgestimmt
werden. Eine Aufstellung der gem. § 18 BBodSchG zugelasse-
nen Sachverständigen kann dem Recherchesystem RESYME-
SA im Internet entnommen werden.
Für Gutachten zum Thema Altlasten, die im Rahmen von Bau-
leitplanungsverfahren beauftragt werden, besteht ggf. die Mög-
lichkeit einer Förderung durch das Ministerium für Energiewen-
de, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-
Holstein. Ansprechpartnerin ist Frau Popp (Tel.: 0431/988-
7105).
Weiter 2024-01-30 Kreis
Segeberg – Gesamtstel-
lungnahme:
Weiter 2024-01-30 Kreis Wasser-Boden-Abfall

Wasser-Boden-Abfall
SG Grundwasserschutz keine Be-
denken

Keine Abwägung erfor-
derlich

Abwägung erforderlich

Das betroffene Grund-
stück wird aus dem Be-
bauungsplan gestrichen
und entsprechend nicht
von den Regularien des
Bebauungsplanes er-
fasst.

Keine Abwägung erfor-
derlich

Keine Abwägung erfor-

Seite: 18/22

Segeberg – Gesamtstel-
lungnahme:
Weiter 2024-01-30 Kreis
Segeberg – Gesamtstel-
lungnahme:
Weiter 2024-01-30 Kreis
Segeberg – Gesamtstel-
lungnahme:
Weiter 2024-01-30 Kreis
Segeberg – Gesamtstel-
lungnahme:
Weiter 2024-01-30 Kreis
Segeberg – Gesamtstel-
lungnahme:
Weiter 2024-01-30 Kreis
Segeberg – Gesamtstel-
lungnahme:
Ende der Einwendungen
der TöB bis 30.01.2024
11:33 Uhr
09.02.2024 bzw.
21.02.2024

Landesamt für Landwirt-
schaft und nachhaltige
Landentwicklung des
Landes Schleswig-Hols-
tein | Memellandstraße 15
| 24537 Neumünster

Untere Forstbehörde

Az. 741-634/2023-
14256/2023-UV-
160939/2023

Frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit
26.02.2024

SG Abfall keine Stellungnahme

derlich

Wasser-Boden-Abfall
GW Geothermie
keine Stellungnahme
Umweltbezogener Gesundheits-
schutz
keine Bedenken
Sozialplanung,
keine Stellungnahme

Verkehrsbehörde
keine Stellungnahme

Klimaschutz
keine Stellungnahme

Keine Abwägung erfor-
derlich

Keine Abwägung erfor-
derlich

Keine Abwägung erfor-
derlich

Keine Abwägung erfor-
derlich

Keine Abwägung erfor-
derlich

Der Wald und der erfor-
derliche 30 m Waldab-
stand werden in der
Planzeichnung erfasst.
Für die Bereiche, bei
denen der Waldabstand
besteht, ist dieser in der
Planzeichnung einzu-
tragen. Die bisher ge-
zeichneten Baugrenzen
sind entsprechend an-
zupassen, damit diese
nicht durch den
Waldabstand überlagert
werden.

Das geplante Planungsvorhaben
unterschreitet den 30-m-Waldab-
stand gem. § 24 Absatz 1 Lan-
deswaldgesetz zum südwestlich
angrenzenden Wald.
Das Flurstück Gemarkung Hagen
Flur 2 Flurstück 26/2 ist von einer
Unterschreitung des Waldab-
stands innerhalb des aufgezeigten
Planungsfensters betroffen. Es
empfiehlt sich m.E. nach bereits in
der Planungsphase den gesetzli-
chen, 30 m Waldabstand in die
Planungsgrundlage für die weitere
Einzelbauplanung mit einfließen
zu lassen.
Ich empfehle daher die entspre-
chende Kenntlichmachung der
Baugrenze.
Zu dem vorliegenden Planentwurf
bestehen wegen der fehlenden
Aussagen zur Waldbetroffenheit
aus forstbehördlicher Sicht erheb-
liche Bedenken. Die erforderlichen
Genehmigungen nach §§ 9 und 24
Landeswaldgesetz können daher
nicht in Aussicht gestellt werden.
keine Anregungen oder Bedenken Keine Abwägung erfor-

derlich

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemein-
devertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Abstimmungsergebnis:
dafür
dagegen
Enthaltungen

7
0
1

Seite: 19/22

zu 15

B 3 – Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 3 der
Gemeinde Hagen für das Gebiet „Dorfstraße beidseitig, nördliche Seite der
Hauptstraße zwischen Hauptstr. 13 bis 23, Meinhop“

Beschluss:
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Hagen für
das Gebiet „Dorfstraße beidseitig, nördliche Seite der Hauptstraße zwischen Hauptstr. 13 bis
23 , Meinhop“
1. Die Entwürfe des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Hagen für das Gebiet „Dorfstra-
ße beidseitig, nördliche Seite der Hauptstraße zwischen Hauptstr. 13 bis 23, Meinhop“,
des Textes Teil B und der Begründung werden mit folgenden Änderungen gebilligt:

siehe Abwägungsbeschluss der Gemeindevertretung vom 26.02.2024 unter TOP 14

2. Der Entwurf des Planes, des Textes Teil B und der Begründung sind nach § 3 Abs. 2

BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentli-
cher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemein-
devertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Abstimmungsergebnis:
dafür
dagegen
Enthaltungen

7
0
1

zu 16

Bestätigung der Wahl des 2. stellvertretenden Wehrführers

Beschluss:
Die Gemeindevertretung bestätigt die während der Mitgliederversammlung am 12.01.2024
durchgeführte Wahl des Herrn Matthias Mielke zum 2. stellvertretenden Wehrführer der
Freiwilligen Feuerwehr Hagen mit Wirkung zum 03.03.2024 für die Dauer von 6 Jahren.
Die Ernennung und Vereidigung des Herrn Matthias Mielke zum 2. stellvertretenden Wehr-
führer mit Wirkung zum 03.03.2024 wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abstimmungsergebnis:
dafür
dagegen
Enthaltungen

8
0
0

zu 17

Datenübermittlungsersuchen einer amtsangehörigen Gemeinde

Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt, dass die o.g. Daten über die Bürgerinnen und Bürgern
zu Repräsentationszwecken an den Bürgermeister übermittelt werden dürfen.

Seite: 20/22

Abstimmungsergebnis:
dafür
dagegen
Enthaltungen

8
0
0

zu 18

B3 VÄ – Beratung und Beschlussfassung über die Verlängerung der Verände-
rungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 3 der Ge-
meinde Hagen für das Gebiet „Dorfstraße beidseitig, nördliche Seite der
Hauptstraße zwischen Hauptstraße 13 bis 23, Meinhop“

Beschluss:
Die Gemeindevertretung Hagen beschließt die 1. Änderung /Verlängerung der

Satzung der Gemeinde Hagen
über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen B-Plan
3
für das Gebiet „Dorfstraße beidseitig, nördliche Seite der Hauptstraße zwischen Hauptstr. 13
bis 23, Meinhop“

Auf Grund der §§ 14 Abs 1, 16 und 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches in der derzeit
geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in
der derzeit gültigen Fassung beschließt die Gemeindevertretung Hagen folgende Änderung:

1. Auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB (Baugesetzbuch) wird
die Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr verlängert.

Abstimmungsergebnis:
dafür
dagegen
Enthaltungen

8
0
0

zu 19

Küche Umbau / Neuanschaffung für das Dorfhaus

Durch eine Betriebsprüfung des Kreises Segeberg ist aufgefallen, dass ein zusätzliches
Handwaschbecken zur Nutzung in einer Kita, in der Küche des Dorfhauses, fehlt. Die Ge-
meinde Hagen hat bereits eine Zusage erteilt für die nachträgliche Umsetzung. Fraglich ist
nun, ob eine neue Küche angeschafft oder ob die bestehende Küche umgebaut werden soll.
Es liegt ein Angebot in Höhe von ca. 9.000 € für eine neue Küche vor. Haushaltsmittel sind in
Höhe von ca. 10.000 € eingeplant.
Die Gemeindevertretung ist sich einig, dass der Tagesordnungspunkt vertagt wird. Bürger-
meister Kay Holm wird zunächst klären, welche Anforderungen es gibt, wenn ein zusätzli-
ches Handwaschbecken in der bestehenden Küche eingebaut wird (Einhaltung Abstand zum

Seite: 21/22

bestehenden Waschbecken). Außerdem wird Martin Nissen mehrere Angebote für neue Kü-
chen einholen.

zu 20

Verschiedenes

 Bürgermeister Kay Holm gibt rein informativ weiter, dass es eventuell einen Nut-
zungsvertrag zwischen der Firma Energiequelle und der Gemeinde Lentföhrden ge-
ben wird. Die Gemeinde Hagen ist allerdings kein Vertragspartner.

 Es fand ein kurzer Austausch über die Whatsapp-Info-Gruppe der Gemeinde Hagen
statt – die Nummer dieser Gruppe ist seit einigen Jahren im Bekanntmachungskasten
veröffentlicht.

– Protokollführer/in –

Seite: 22/22

 

 

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Termine

Mai
10
Fr
ganztägig Abfuhr: Gelber Sack
Abfuhr: Gelber Sack
Mai 10 ganztägig
Abfuhr: Gelber Sack
Bitte stellen Sie Ihre Behälter bis 6.00 Uhr an die Straße.
Mai
13
Mo
17:30 Öffentliche Bürgermeister-Sprech... @ Dorfhaus (kleiner Saal)
Öffentliche Bürgermeister-Sprech... @ Dorfhaus (kleiner Saal)
Mai 13 um 17:30 – 18:30
Öffentliche Bürgermeister-Sprechstunde @ Dorfhaus (kleiner Saal)
Sie haben Fragen, Wünsche oder Anregungen die Sie mit dem Bürgermeister (und / oder seinen Stellvertretern) besprechen möchten? In der öffentlichen Bürgermeister-Sprechstunde haben Sie die Gelegenheit dazu. Wir freuen uns...
Mai
14
Di
18:15 Zumba @ Dorfhaus (Großer Saal)
Zumba @ Dorfhaus (Großer Saal)
Mai 14 um 18:15 – 19:45
Zumba @ Dorfhaus (Großer Saal)
Foto (c) teammarche
Mai
15
Mi
19:30 Feuerwehr Sport @ Dorfhaus (großer Saal) heizung_aus
Feuerwehr Sport @ Dorfhaus (großer Saal) heizung_aus
Mai 15 um 19:30 – 21:00
Feuerwehr Sport @ Dorfhaus (großer Saal) heizung_aus
Private Veranstaltungen haben an Freitagen Vorrang. Bitte senden Sie Ihre Terminanfragen gerne trotzdem!
Mai
16
Do
ganztägig Abfuhr: Bio
Abfuhr: Bio
Mai 16 ganztägig
Abfuhr: Bio
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ganztägig Abfuhr: Restabfall
Abfuhr: Restabfall
Mai 16 ganztägig
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18:30 Orientalischer Tanz @ Dorfhaus (Großer Saal)
Orientalischer Tanz @ Dorfhaus (Großer Saal)
Mai 16 um 18:30 – 20:00
Orientalischer Tanz @ Dorfhaus (Großer Saal)
 
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17
Fr
13:00 Fahrbücherei (Nachmittags) @ Dorfhaus Parkplatz
Fahrbücherei (Nachmittags) @ Dorfhaus Parkplatz
Mai 17 um 13:00 – 13:20
Fahrbücherei (Nachmittags) @ Dorfhaus Parkplatz
Rhythmus: Alle 3 Wochen Freitags, jeweils Vormittags und Nachmittags 20 Minuten. Corona-bedingte Änderung: Ab Dienstag, den 12.01.2021 können wir unseren Lieferdienst wieder anbieten! Sie können ab sofort Medien bei uns...
19:30 Darts @ Dorfhaus (Jugendraum)
Darts @ Dorfhaus (Jugendraum)
Mai 17 um 19:30 – 23:45
Darts @ Dorfhaus (Jugendraum)
Foto gemeinfrei
Mai
21
Di
18:15 Zumba @ Dorfhaus (Großer Saal)
Zumba @ Dorfhaus (Großer Saal)
Mai 21 um 18:15 – 19:45
Zumba @ Dorfhaus (Großer Saal)
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22
Mi
19:30 Feuerwehr Sport @ Dorfhaus (großer Saal) heizung_aus
Feuerwehr Sport @ Dorfhaus (großer Saal) heizung_aus
Mai 22 um 19:30 – 21:00
Feuerwehr Sport @ Dorfhaus (großer Saal) heizung_aus
Private Veranstaltungen haben an Freitagen Vorrang. Bitte senden Sie Ihre Terminanfragen gerne trotzdem!
Mai
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Fr
ganztägig Abfuhr: Gelber Sack
Abfuhr: Gelber Sack
Mai 24 ganztägig
Abfuhr: Gelber Sack
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ganztägig Abfuhr: Papier
Abfuhr: Papier
Mai 24 ganztägig
Abfuhr: Papier
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10:55 Fahrbücherei (Vormittags) @ Dorfhaus Parkplatz
Fahrbücherei (Vormittags) @ Dorfhaus Parkplatz
Mai 24 um 10:55 – 11:15
Fahrbücherei (Vormittags) @ Dorfhaus Parkplatz
Rhythmus: Alle 3 Wochen Freitags, jeweils Vormittags und Nachmittags 25 Minuten. Corona-bedingte Änderung: Ab Dienstag, den 12.01.2021 können wir unseren Lieferdienst wieder anbieten! Sie können ab sofort Medien bei uns...
19:00 Hagener Deerns @ Dorfhaus (Großer Saal)
Hagener Deerns @ Dorfhaus (Großer Saal)
Mai 24 um 19:00 – 22:00
 
Mai
26
So
10:00 Frauenfrühstück @ Dorfhaus
Frauenfrühstück @ Dorfhaus
Mai 26 um 10:00 – 14:00
Frauenfrühstück @ Dorfhaus
Genaue Veranstaltungsdaten werden nachgereicht
Mai
28
Di
18:15 Zumba @ Dorfhaus (Großer Saal)
Zumba @ Dorfhaus (Großer Saal)
Mai 28 um 18:15 – 19:45
Zumba @ Dorfhaus (Großer Saal)
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